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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich
1.1 Studio Rewind schließt Werkverträge mit Unternehmen ab. Unternehmer sind laut iSd § 1 KSchG natürliche oder juristische Personen, die alle gesetzlichen Vorraussetzungen erfüllen und in dem Sinne ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgehen.
1.2 Studio Rewind schließt Werkverträge mit natürlichen Personen (Verbraucher) ab. Verbraucher sind laut iSd § 1 KSchG eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einen gewerblichen noch selbstständig beruflichen Hintergrund hat.
1.3 Studio Rewind schließt Verträge ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Geschäftsbedingungen ab. Trifft dies nicht zu, muss es schriftlich beiderseits ausdrücklich kommuniziert werden.
1.4 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten bis auf weiteres. Bei einer Änderung und Inkrafttreten einer neuen Version gilt diese für alle Vertragsabschlüsse, die noch keinen erfolgreichen Vertragsschluss unterliegen und jegliche zukünftige. Hierbei muss Studio Rewind nicht gesondert auf die Änderung eingehen, sondern verweist weiterhin auf jeglichen Vertragsunterlagen auf diese Unterseite.
1.5 Der Vertrag ist nur zwischen den beiden Vertragsparteien gültig. Sämtliche Drittparteien müssen schriftlich kommuniziert werden und dürfen erst nach Bestätigung seitens Studio Rewind einbezogen werden.
1.6 Sollten sich Vertragsbedingungen mit der vorherigen Versionen ausschließen, so gelten für alle offenen Verträge zum Zeitpunkt der Änderung die neuen Vertragsbedingungen, mit Ausnahme der sich ausschließenden Punkte.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Sofern keine ausdrückliche Angaben getätigt wurden, ist jedes ausgesendete Angebot von Studio Rewind als freibleibend und unverbindlich zu handhaben. Weiters gilt dies auch für sämtliche Preisangaben auf der Webseite.
2.2 Eine konkrete Auftragsanfrage kann schriftlich per E-Mail oder mündlich (inkl. Telefon) an Studio Rewind kommuniziert werden. Studio Rewind übermittelt dem potentiellen Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ein schriftliches Angebot per E-Mail. Bei einer Ablehnung der Anfrage wird diese ebenfalls innerhalb einer angemessenen Zeitspanne kommuniziert. Wird das schriftliche Angebot seitens des Auftraggebers schriftlich angenommen, kommt ein rechtsverbindlicher Auftrag zwischen Studio Rewind und dem Auftraggeber zustande, welcher wechselseitige Leistungspflicht voraussetzt.
3. Leistungserbringung und Nutzungsbewilligung
3.1 Studio Rewind kann den Auftrag – zur Gänze oder teilweise – auch durch Dritte (beispielsweise Druckerei, Filmlabor etc.) ausführen lassen.
3.1.1 Sofern die Vertragsparteien keine schriftliche Einigung über die Durchführung des Auftrages treffen, ist Studio Rewind bezüglich der Umsetzung des Auftrages frei. Das betrifft gestalterische Faktoren (Bildaufbau, Lichtsetzung, Aufnahmeort) wie auch technische (Wahl des Equipments).
3.2 Lieferungen von Studio Rewind erfolgen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners.
3.3 Von Studio Rewind genannte Leistungs- und/oder Lieferungstermine und -fristen sind Annäherungswerte und damit unverbindlich. Bei einer Nichteinhaltung genannter Termine und Fristen können keine Ansprüche gegen Studio Rewind erhoben werden.
3.3.1 Ein konkreter Leistungs- und/oder Lieferungstermin oder -frist muss beiderseits ausdrücklich schriftlich kommuniziert werden. Erst dann gilt dieser als verbindlich.
3.4 Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder -fristen kann der Vertragspartner bei Nichteinhaltung einer angemessene Nachfrist, die mindestens zwei Wochen beträgt, vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragsrücktritt muss schriftlich per E-Mail oder per Post mit eingeschrieben Brief erfolgen.
3.4.1 Das Rücktrittsrecht umfasst nur jene Leistungs- oder Lieferungsteile, für welche Verzug vorliegt.
3.4.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich auf Verlangen seitens Studio Rewind bekannt zu geben, ob er auf die Vertragserfüllung besteht, vom Vertrag zurücktritt oder Schadenersatz verlangt.
3.4.3 Schadensersatzansprüche sind nur gültig, sofern der Vertragspartner nachweisen kann, dass Studio Rewind die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und dadurch ein materieller Schaden entstanden ist.
3.4.4 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zum Schadensersatz.
3.5 Schadensersatzansprüche für Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, außer bei Vorlegen von Beweisen die Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Studio Rewind belegen.
3.6 Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob
in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (kein Exklusivrecht) und nicht übertragbare Nutzungsbewilligung mit den dazugehörigen vertraglich vereinbarten Verwertungsrechten. Der Verwendungszweck richtet sich nach dem im Vertrag und Rechnung angeführten Nutzungsumfang (Auflageziffer, zeitliche oder örtliche Beschränkung etc.).
3.7 Bei Erstellung einer Corporate Identity wird dem Vertragspartner das Werknutzungsrecht (Exklusivrecht) übertragen. Studio Rewind darf, insofern nichts gegenteiliges ausdrücklich schriftlich seitens des Vertragspartners vereinbart wurde, das Projekt für Portfolio-Zwecke auf dieser Webseite und den dazugehörigen Social Media-Kanälen benutzen.
3.8 Die Nutzungsbewilligung und das Nutzungsrecht treten erst bei vollständiger Bezahlung der vereinbarten Werknutzungsentgelts (siehe Punkt 6.1) in Kraft.
3.9 Studio Rewind haftet nicht für etwaige Druck- oder Tippfehler im Layout oder vergleichbaren medialen Produkte. Ein von Studio Rewind durchgeführtes Lektorat ist nicht inkludiert.
3.10 Bei der Erstellung eines grafischen Produktes sind zwei Korrekturdurchgänge im Umfang des Angebots inkludiert. Ein Korrekturdurchgang ist definiert durch Anpassungen im Bereich Farbe, Bildmaterial, grafische Anordnung, Verbesserung einer Illustration. Grundlegende Elemente, welche bereits in der Konzeptionsphase miteinbezogen werden wie Textmenge, Schriftgröße und -art verändern das Aussehen des Produktes grundlegend und übersteigen den Umfang eines Korrekturdurchganges. Der Besteller wird in diesem Falle unverzüglich darüber informiert und muss mit einem nachträglichen Aufschlag für den entstanden Mehrwert rechnen. Die genaue Summe wird vor Änderung des Layouts schriftlich seitens Studio Rewind kommuniziert. (Siehe Punkt 6.6)
3.10.1 Korrekturdurchgänge bei fotografischen und videografischen Arbeiten von Studio Rewind sind zur Gänze ausgeschlossen. Kommt es zu einem nachträglichen Änderungswunsch bezüglich Motiv, Location oder Lichtsetzung, welcher zu einem Nach-Shooting führt, trägt der Besteller hierbei die Kosten.
4 Urheberrechtliche Bestimmungen
4.1 Lichtbildwerke, Filmwerke und sämtliche Grafiken sind urheberrechtlich geschütze Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos Studio Rewind zu. Somit hat ausschließlich Studio Rewind das vollständige Verwertungsrecht (Öffentliches Zurverfügungstellen, Vervielfältigung, öffentliche Vorführung, Verbreitung durch Rundfunk, Bearbeitung). Der Vertragspartner kann durch ein durch Studio Rewind erteilte Werknutzungsbewilligung oder Werknutzungsrecht (siehe Punkt 3.6 und 3.7) die Werke unter vereinbarten Bedingungen nutzen.
4.2 Für Vervielfältigungen und Verbreitungen von urheberrechtlich geschützten Inhalten bedarf es ein schriftliches Abkommen zwischen den Vertragsparteien. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt.
4.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich bei der Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) die Herstellerbezeichnung (Namensnennung, Copyright-Vermerk) je nach Anwendungsfall im Impressum oder als Bildunterschrift anzuführen. Dieser muss eindeutig zuordenbar sein und folgt folgendem Schema:
Foto: © Studio Rewind, 2024
Layout: © Studio Rewind, 2024
4.4 Jede Veränderung und nachträgliche Bearbeitung bedarf eine schriftliche Zustimmung seitens Studio Rewind. Dies gilt lediglich nicht, wenn das Recht zur Bearbeitung vertraglich durch Studio Rewind erfolgt ist.
4.5 Im Fall einer Veröffentlichung stehen Studio Rewind zwei kostenlose Belegexemplare zu. Liegt der Produktionspreis über € 80,- (inkl. USt) pro Exemplar, reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei einer digitalen Veröffentlichung müssen die Links zu entsprechenden Medien an Studio Rewind weitergeleitet werden.
4.6 Kommt es zu einer Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat Studio Rewind nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Diese Ansprüche stehen Studio Rewind unabhängig des Verschuldens zu. Kommt es im Falle einer fehlerhaften oder zur Gänze fehlenden Herstellerbezeichnung (nach Punkt 4.3), die als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) zählt, zu einem Folgeschaden, welcher ein Vermögensschaden (§ 87 Abs 1 UrhG) ist, steht Studio Rewind zumindest ein Betrag in Höhe eines angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
5 Eigentum an Filmmaterial, Bilddateien und Grafiken , Kennzeichnung und Archivierung
5.1 Analoge Fotografie und Grafikdesign: Das Eigentumsrecht an belichteten Filmmaterial und mit Hand erstellten Grafikelementen (Negative, Diapositive, Illustrationen etc.) steht Studio Rewind zu. Möchte der Vertragspartner das analoge Material als Eigentum, kann dies schriftlich beidseitig vereinbart werden und gegen eine entgeltliche angemessene Honorierung ins Eigentum des Vertragspartners übergehen.
5.1.1 Alternativ kann das Material leihweise dem Vertragspartner überlassen werden. Die Gefahr der Beschädigung und die damit verbunden Kosten liegen bei dem Vertragspartner.
5.2 Digitale Fotografie und Grafikdesign: Das Recht an offenen Dateiformaten (InDesign, Photoshop, RAW-Dateien etc.) liegt ausschließlich bei Studio Rewind und kann nicht erworben werden durch den Vertragspartner.
5.3 Studio Rewind ist berechtigt, bei Lichtbildern, Druckdaten und Online-Auftritten auf für das Unternehmen geeignete Weise (auch auf der Vorderseite oder dem Cover) eine Herstellerbezeichnung als Logo und/oder schriftlich zu versehen. Der Vertragspartner ist hierbei weiters verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung nach Punkt 4.3 zu sorgen.
5.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Lichtbilder und digitale Layouts in der Dateihandhabung so zu behandeln, dass Studio Rewind als Urheber klar identifizierbar bleibt.
5.5 Studio Rewind archiviert sämtliche Projekte ohne Rechtspflicht für die Dauer von zwei Jahren. Im Fall des Verlust oder Beschädigung der Projekte, hat der Vertragspartner die Möglichkeit, eine weitere Zusendung der finalen Dateien zu erhalten. Nach Ablauf der zwei Jahre verfällt dieser Anspruch.
6 Entgelt (Werklohn, Honorar)
6.1 Insofern keine abweichende schriftliche Einigung besteht, steht Studio Rewind für alle Leistungen ein Werklohn (Honorar) in der vereinbarten Höhe des Auftrages zu.
6.2 Im Falle einer Vertragserfüllung hat Studio Rewind Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, selbst wenn die Verwertung unterbleibt oder die Entscheidung durch Dritte abhängig ist. Hierbei kommt es zu keiner nachträglichen Preisreduktion. (Siehe weiters Punkt 7.6)
6.3 Bei dem Verkauf von Lichtbildern oder Filmen kann neben dem Verkaufsentgelt weiters eine über § 42 UrhG hinausgehende Nutzungsbewilligung ein gesondertes Werknutzungsentgelt (zeitlich begrenztes Lizenzhonorar) in vereinbarter Höhe anfallen.
6.4 Konzeptionelle Leistungen wie Beratung, Besprechungen, Skizzen, Moodboards etc. sowie Materialkosten und sonstige Aufwende wie Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Make-Up etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet.
6.5 Ausgestellte Angebote von Studio Rewind werden ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Der angegebene Betrag richtet sich also lediglich nach den Kosten für Aufwand und Material von Studio Rewind. Die Umsatzsteuer wird erst bei der Ausstellung des Honorars zu dem vereinbarten Betrag hinzugefügt und verrechnet.
6.6 Kommen im Zuge der Auftragsdurchführung Änderungswünsche seitens des Vertragspartners, welche außerhalb des Rahmens der in Punkt 3.10 liegenden Korrekturdurchgänge liegen, werden diese gesondert verrechnet.
6.7 Studio Rewind ist bei der Verrechnung von Anschlussaufträgen nicht an die Einhaltung vorheriger Preise gebunden.
6.8 Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wir keine Gewähr genommen. Es handelt sich hierbei um einen unverbindlichen Kostenanschlag. Studio Rewind garantiert nicht, dass der im Kostenvoranschlag genannte Preis auch dem tatsächlichen Entgelt entspricht.
6.8.1 Kommt es zu einer geringfügigen Kostenüberschreitung aufgrund eines sachlich begründbaren und unvermeidlichen Umstandes, wird dieser im Zuge der Verrechnung kommuniziert.
6.8.2 Bei einer erheblichen Überschreitung des angegeben Preises im Kostenvoranschlag, verpflichtet sich Studio Rewind vor Korrektur des Produktes die voraussichtliche Höhe der Mehrkosten mitzuteilen (siehe Punkt 3.10, 3.10.1, 6.6).
7 Zahlung
7.1 Das Zahlungsziel aller von Studio Rewind ausgestellten Honorare beträgt 14 Tage ab Erhalt der Rechnung.
7.2 Studio Rewind ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung eine Akontozahlung (Vorauszahlung) zu fordern. Weiters steht es Studio Rewind zu, teilbare Leistungen über einen Zeitraum in mehreren Rechnungen (Teilrechnungen) dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
7.3 Unabhängig vom Verschulden werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in der Höhe von 5 % des Auftragswertes verrechnet. Kommt es nach Ausstellung der Rechnung mit ergänzten Verzugszinsen zu keiner vollständigen oder gar ausbleibenden Zahlung, trägt der Vertragspartner infolge dessen auch die Kosten, die aufgrund des Zahlungsverzuges entstehen (Kosten für die Erstellung eines Anwaltsbriefs, Kosten eines Inkassobüros etc.)
7.3.1 SStudio Rewind behält sich das Recht vor, bei Überschreitung des 14-tägigen Zahlungszieles, eine Mahngebühr von € 20,- zu verrechnen.
7.4 Wenn im Zuge eines Zahlungsverzuges Umstände zur Minderung der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners bekannt werden (z.B Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Privatkonkurs) und dieser mittels Teilzahlungen das Auftragshonorar begleicht, ist Studio Rewind berechtigt alle offenen, aber noch nicht fälligen Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Weiters ist Studio Rewind berechtigt alle Leistungen und Lieferungen bis zur vollständigen (Voraus-)Zahlung einzubehalten. Kann der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht innerhalb eines Monats nicht nachgehen, darf Studio Rewind ohne Setzung einer Nachfrist von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten.
7.4.1 Beim Rücktreten des Vertrages, darf Studio Rewind bereits geliefertes Material zurückfordern und bei materiellem Schaden durch Kostenaufwand seitens Studio Rewind Schadensersatz geltend machen.
7.5 Das Einbehalten oder Rückfordern des Rechnungsbetrages aufgrund einer nachträglichen, nicht kommunizierten Änderung, die außerhalb der vereinbarten Vertragsinhalte liegt, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt für bereits vollständig gelieferte Leistungen seitens Studio Rewind.
8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und Studio Rewind zu unterstützen (konkretes Feedback, klare Anforderungen etc.).
8.2 Der Vertragspartner ist zuständig für das Einholen aller Werknutzungsbewilligung hinsichtlich abgebildeter Motive (z.B Werke der Bildenden Kunst, Produkte eines Dritten, Fremdeigentum), insofern diese nicht Eigentum des Vertragspartners sind.
8.2.1 Der Vertragspartner ist ebenfalls zuständig für die Einholung der Zustimmung für die Abbildung von Personen (z.B Modelle), insofern diese nicht der Vertragspartner selbst sind.
8.3 Schad- und Klagloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, Studio Rewind gegenüber rechtlichen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Falls dieser aufgrund des eigenen Fehlverhaltens beim Verstoß gegen Rechtsvorschriften zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt wird, darf dies nicht in Verbindung mit Studio Rewind gebracht werden, insofern keiner der Beteiligten seitens Studio Rewind vorsätzlich und wissentlich als Mittäter wirksam war.
8.4 Im Falle der Beauftragung von Studio Rewind für die elektronische Bearbeitung und Verarbeitung fremder Lichtbilder, Filmmaterial und Texte, versichert der Vertragspartner mit Versendung der Inhalte, dass er die hierzu erforderlichen Rechte besitzt. Resultierend daraus stehen Dritten keinerlei Ansprüche zu, Studio Rewind verantwortlich zu machen bei einer Verletzung dieser Pflicht.
8.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte innerhalb einer Woche nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden die Aufnahmeobjekte nicht abgeholt, ist Studio Rewind berechtigt, eine tägliche Lagerungsgebühr für die Objekte zu verrechnen.
8.6 Der Vertragspartner verpflichtet sich, wertvolle Gegenstände, welche Studio Rewind im Zuge einer Film- oder Videoproduktion zu Verfügung gestellt werden, zu versichern.
9 Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners
9.1 Wird ein Angebot innerhalb zwei Wochen nicht angenommen, wird Studio Rewind eine Nachfrist von zwei Wochen setzen. Danach kann Studio Rewind ohne Nennung eines Grundes das Angebot mit sofortiger Wirkung zurückziehen.
9.2 Geht der Vertragspartner trotz Abmahnung und Nachfristsetzung seinen offenen finanziellen Forderungen (Anzahlung, Teilzahlung, Gesamtbetrag) und persönlichen Pflichten (Mitwirkungspflicht etc.) nicht nach, steht es Studio Rewind zu, von einem geschlossenen Vertrag zurückzutreten. (Siehe Punkt 7.5 und 8.1)
9.2.1 Tritt Studio Rewind berechtigt von einem Vertrag zurück, steht Studio Rewind trotzdem das vereinbarte Entgelt zuzüglich anfallender tatsächlicher Nebenkosten zu.
9.3 Ist eine Abholung (anstelle eines Versandes) der Druckprodukte seitens des Vertragspartners erwünscht, verpflichtet sich dieser, diese innerhalb einer Woche abzuholen. Bei Annahmeverzug von bestellten Druckprodukten (Fine Art-Prints, Fotobücher, etc.) haftet Studio Rewind nicht mehr für Gefahren und potentielle Schäden durch die Lagerung.
9.4 Für fotografische und videografische Produktionen gilt: Bei umbedingt erforderlichen Terminänderungen (z.B Krankheit, Witterung, terminliche Verhinderung) wird für den reservierten Zeitaufwand ein entsprechendes Honorar (inklusive anfallenden Nebenkosten) verrechnet. Eine Terminstornierung ist bis 3 Tage vor der Produktion ohne Kosten verbunden. Danach werden mit jedem Tag addierend 20 % des Auftragswertes verrechnet.
10 Eigentumsvorbehalt bei Druckprodukten
10.1 Bei der Bestellung von Druckprodukten über Studio Rewind bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars im Eigentum von Studio Rewind. Der Vertragspartner trägt hierbei das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware.
10.2 Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teils in Verzug, ist Studio Reihend berechtigt, eine Rückgabe der Druckprodukte bis zur vollständigen Zahlung zu verlangen.
11 Gewährleistung
11.1 Der Gewährleistungsanspruch gilt nur für Mängel, welche bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Darüber hinausgehende Garantieversprechen (beispielsweise Farbstabilität eines analogen Prints) werden von Studio Rewind nicht übernommen. Für Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Handhabung digitaler Daten und Druckprodukte, besteht kein Gewährleistungsanspruch.
11.2 Für unwesentliche Mängel bei einer Nachbestellung, wie beispielsweise minimale Farbdifferenzen oder gleichwertiges Material (aber z.B. anderer Hersteller), sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
11.3 Bei begründeten Mängeln hat Studio Rewind die Möglichkeit die Mängel zu beseitigen (Verbesserung, Vervollständigung), eine Ersatzlieferung bereitzustellen (Austausch) oder den Vertrag, bei unverhältnismäßig hohem Aufwand, aufzulösen. Der Vertragspartner hat in erster Instanz kein Wahlrecht über die Gewährleistungsbehelfen.
11.3.1 Die zusätzlichen Kosten, die bei einem Vertragsrücktritt durch eine vom Vertragspartner vorgenommenen Mängelbehebung durch Dritte entstehen, werden unter keinen Umständen von Studio Rewind übernommen.
11.4 Insofern Studio Rewind nicht schriftlich zustimmt, kommt es nicht zu einer nachträglichen Preisminderung des Werkentgelts.
11.5 Für Unternehmen gilt: Die Pflicht einen Mangel vorzuweisen, liegt ausschließlich beim Vertragspartner. § 924 ABGB findet hier keine Anwendung.
11.5.1 Der Vertragspartner ist hierbei laut § 377 UGB verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Erhalt der Lieferung oder Leistung binnen acht Werktagen zu melden. Um einen Gewährleistungsanspruch zu erhalten, muss die Rüge ausreichend begründet und Beweismaterial beigelegt werden.
11.5.2 Die gesamte Gewährleistungsfirst beträgt 6 Monate ab Übernahme der Druckprodukte.
11.5.3 Dem Vertragspartner steht kein Gewährleistungsanspruch zu, solange er mit seinen eigenen Leistungspflichten im Verzug ist.
11.6 Für Privatpersonen gilt: Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen sind zu beachten. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche endet zwei Jahre nach Übergabe der Druckprodukte. Ist der Schaden klar Studio Rewind zuzuordnen, hat der Vertragspartner nach § 933a ABGB ab Kenntnisnahme des Schadens drei Jahre Zeit diesen geltend zu machen und den Gewährleistungsanspruch Schadenersatz zu fordern.
12 Schadenshaftung
12.1 Studio Rewind haftet – mit Ausnahme von Personenschäden, unabhängig vom Verschuldensgrad – für den Ersatz von Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Das gilt auch für Beschädigung oder Verlust von analogen Aufnahmen (Diapostive, Negative) und Endprodukten (Layout, Filme).
12.2 Bei grober Fahrlässigkeit seitens Studio Rewind haftet dieses für Sachschäden maximal in der Höhe des Auftragswertes. Weitere Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu.
12.3 Studio Rewind ist nicht verantwortliche für Reise- und Aufenthaltsspesen des Vertragspartners und Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten etc.).
12.4 Für entgangenen Gewinn und Schäden bei Dritten, haftet Studio Rewind nur bei Vorsatz.
12.5 Der Beweis, dass Studio Rewind am Schadenseintritt Schuld trägt, hat stets der Vertragspartner zu erbringen.
12.6 Schadensersatzansprüche jeglicher Art müssen innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnisnahme von Schaden und Schädiger, in einer Frist von 19 Jahren ab Werksübernahme gerichtlich geltend gemacht werden.
12.7 Studio Rewind ist nicht verpflichtet, beigestellte Produkte oder Requisiten zu prüfen. Verursachen diese direkten oder indirekten Schaden, übernimmt Studio Rewind keine Haftung dafür.
12.8 Studio Rewind nimmt keine Haftung für Umstände, die nicht durch Studio Rewind beeinflussbar sind. Darunter zählen Fälle wie die Wetterlage bei Außenaufnahmen, Ausfall von Modellen, Reiseverzögerungen und -behinderungen, Bereitstellung von Produkten und Requisiten des Vertragspartners und/oder Dritten.
13 Abtretung (Übertragung an Dritte)
Der Vertragspartner darf seine individuellen Vertragsrechte nur mit der schriftlichen Zustimmung von Studio Rewind an Dritte übertragen.
14 Datenschutz und Adressenänderung
14.1 Der Vertragspartner erklärt sich durch die Auftragserteilung ausdrücklich damit einverstanden, dass Studio Rewind von ihm bekanntgegebene personenbezogene Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Daten für Kontoüberweisung, Telefonnummer, Geburtstag etc.) sowie auftragsbasierte Daten (Bestelldatum, Leistungszeitraum, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, Stückanzahl, Preis etc.) unter Beachtung und Einhaltung des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der Vertragserfüllung, Betreuung und eigene Werbezwecke (beispielsweise Newsletter, Zustellung von zeitlich begrenzten Angeboten etc.) speichert und verarbeitet.
14.2 Der Vertragspartner ist einverstanden, dass ihm elektronische Post von Studio Rewind zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Der Vertragspartner hat das Recht jederzeit die Zusendung der elektronischer Post schriftlich zu widerrufen oder diese erneut zu bestellen.
14.3 Bei Änderung der Rechnungsadresse, verpflichtet sich der Vertragspartner dies unverzüglich vor Ausstellung der Rechnung (entweder von selbst oder nach Aussendung eines Angebots, worauf die Adresse noch aufscheint, die Studio Rewind bekannt ist) mitzuteilen, um einen gültigen Rechnungsverkehr aufrecht zu erhalten.
14.4 Studio Rewind hat das Recht personenbezogene Daten sieben Jahre lang zu speichern. Werden die Daten innerhalb der sieben Jahre auf keiner Plattform genutzt und es findet keine Form von Kontakt statt, werden diese gelöscht.
15 Verwendungen von Projekten zu Werbezwecken von Studio Rewind
Studio Rewind hat, insofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht, das Recht, von Studio Rewind erstellte Projekte (Lichtbilder, Layouts, Filme) zur Bewerbung der eigenen Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt beim Vertragsabschluss seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf sämtliche persönliche Ansprüche wie das Recht am eigenen Bild laut § 78 UrhG und Verwendeungsansprüche gemäß § 1041 ABGB. (Siehe weiters Punkt 3.7)
16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht und Vertragssprache
16.1 Erfüllungsort für ausgehende Lieferungen und Leistungen ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der Hauptfirmensitz von Studio Rewind.
16.2 Das zuständige Gericht für alle Streitigkeiten bezüglich des Vertragsverhältnis, darunter auch Streitigkeiten über das Zustandekommen, Gültigkeit und/oder Wirksamkeit eines Vertrages, ist das zuständige Gericht für den Hauptfirmensitz von Studio Rewind. Im Falle einer Sitzverlegu
16.3 Für jegliche Rechtsbeziehungen zwischen Studio Rewind und dem Vertragspartner gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) und des UN-Kaufrechts.
16.4 Die Vertragssprache ist standardmäßig Deutsch. Verträge in Englisch können vom Vertragspartner schriftlich angefragt werden.